Die Bezirkshauptmannschaft informiert, dass das Abbrennen von Osterfeuern im Zeitraumzwischen Sonnenuntergang am Karsamstag und Sonnenaufgang am Ostermontag NUR unter folgenden Voraussetzungen erlaubt ist:
- ausschließlich biogenes Material (z.B. Zweige, Äste,..)
- nicht in Waldgebieten und in deren Gefährdungsbereich (Nähe des Waldrandes)
- nur im Zeitraum zwischen Sonnenuntergang am Karsamstag und Sonnenaufgang am Ostermontag
- Beachtung der Witterungsverhältnisse
- Überwachen des Feuers durch eine volljährige, geeignete Person
- Maßnahmen zur Vermeidung der Ausbreitung des Feuers, insbesondere auch nach Abbrand desselben