Die Bezirkshauptmannschaft informiert, dass das Abbrennen von Osterfeuern im Zeitraumzwischen Sonnenuntergang am Karsamstag und Sonnenaufgang am Ostermontag NUR unter folgenden Voraussetzungen erlaubt ist:

  • ausschließlich biogenes Material (z.B. Zweige, Äste,..)
  • nicht in Waldgebieten und in deren Gefährdungsbereich (Nähe des Waldrandes)
  • nur im Zeitraum zwischen Sonnenuntergang am Karsamstag und Sonnenaufgang am Ostermontag
  • Beachtung der Witterungsverhältnisse
  • Überwachen des Feuers durch eine volljährige, geeignete Person
  • Maßnahmen zur Vermeidung der Ausbreitung des Feuers, insbesondere auch nach Abbrand desselben


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